Waffenbesitz

Von , 5. Oktober 2011 05:01

Der legale Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen wird durch das Waffengesetz geregelt.
Der Gesetzgeber unterscheidet dabei Hauptsächlich drei Bedürfnissgruppen:

  • Jäger
  • Sportschützen
  • Sammler

Dann gibt es da noch die Berufswaffenträger, Waffensachverständige und Waffenhändler bzw. Büchsenmacher. An ihnen werden spezielle Anforderungen zum Waffenbesitz gestellt.
Grundlegend gilt: Für den Waffenbesitz muss der Erlaubnisbehörde glaubhaft gemacht werden das ein Bedürfnis für eine Waffe besteht (Bedürfnisprinzip).

Jäger

Für Jäger gilt im Grunde das allein durch das Lösen eines Jagdscheines schon das Bedürfnis nach einer Waffe besteht.
Dieser Jagdschein aber ist an mehreren Bedingungen geknüpft.

  • Mindestens 18 Jahre alt
  • Zuverlässigkeit nach Waffengesetz (keine Vorstrafen)
  • Jagdhaftpflichtversicherung
  • Bestandene Jägerprüfung
  • Nachweis an die Behörde das man Waffe und Munition gesetzmäßig lagern kann

Die Jägerprüfung wird aufgrund ihres Umfangs des abgefragten Wissen auch als das “Grüne Abitur” bezeichnet. Außerdem ist die Schulung zu dieser Prüfung sehr langwierig und kostspielig.

Sportschütze

Sportschützen müssen da nicht so viel lernen, brauchen aber eine Menge Geduld bevor sie eine eigene Waffe besitzen dürfen.

  • mindestens 18 Jahre alt
  • Mitgliedschaft in einem Schießsportverein
  • Mindestens ein Jahr Mitglied in einem Schießsportverband mit einer vom Bundesministerium für Inneres genemigten Schießsportordnung 
  • Zuverlässigkeit nach Waffengesetz (keine Vorstrafen)
  • min. 18 Schießnachweise an unterschiedlichen Tagen für den Zeitraum 365 Tage vor Anragstellung des Bedürfnisnachweis oder 12 Schießnachweise, wenn vom Verein schriftlich bescheinigt wird das ein Schießtraining ein Intensivtrainig war 
  • Bedürfnisnachweis des Schießsportverband
  • Sachkundeprüfung für Sportschützen
  • bis zum Alter von 25 Jahre der Nachweis einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung das man Verantwortungsvoll mit Schusswaffen umgehen kann
  • Nachweis an die Behörde das man Waffe und Munition gesetzmäßig lagern kann

Sammler

  • Mindestens 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit nach Waffengesetz (keine Vorstrafen)
  • Sachkundeprüfung nach Waffengesetz
  • Sammlung muss wissenschaftlich, technisch oder geschichtlich eine Bedeutung haben. (i.d.R. durch Gutachten nachgewiesen)
  • Themengebiet der Sammlung (Entwicklung und/oder in Dienststellung der Waffe) liegt im Zeitlichen Rahmen vor 1945

Zu dem Thema gibt es noch mehr Bestimmungen und Regelungen. Dazu empfiehlt sich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz unter Punkt 17 und besonders die Homepage von Dipl.-Ing. Wolfgang Seel zu diesem Thema.
http://www.waffensammelpass.de/

Berufswaffenträger, Waffensachverständige, Waffenhändler und Büchsenmacher

An Berufswaffenträger (keine Behördenwaffenträger) werden spezielle Anforderungen gestellt. Sie erhalten auf Antrag für ihre Berufsausübung einen Waffenschein der sie berechtigt eine Schusswaffe außerhalb ihres befriedeten Besitztum führen zu dürfen.
Bei Waffensachverständigen sieht es ähnlich aus. Um Gutachten rund um das Thema Schießen, Waffentechnik, Schießunfälle, Ballistik usw. erstellen zu können benötigen sie auch eine Waffenrechtliche Erlaubnis.
Beide Fälle jeweils sind umfassend im Waffengesetz und in der Verordnung geregelt.
Zumindest der Berufswaffenträger untersteht dabei auch noch der Berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift für Wach- und Sicherungsdienste. (BGV-C7)
Die Berufe des Waffenhändler und des Büchsenmacher sind ebenfalls im Waffengesetz geregelt was den Umgang, Kauf, Verkauf, Lagerung, Herstellung, Reperatur usw. von Waffen und Munition betrifft.

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