Nationales Waffenregister – Bürger unter Generalverdacht

Von , 20. Februar 2012 05:19

Am Mittwoch,  dem 15.2.2012, verabschiedete die konservative Regierungsmehrheit in Ottawa (Canada) ein Gesetz, welches die Registrierungspflicht für Langwaffen aufhob, die zuvor von der abgelösten sozialistischen Regierung entgegen massiver Widerstände eingeführt wurde.
Der konservative Minister für öffentliche Sicherheit, Vic Toews, sagte dazu:

It does nothing to help put an end to gun crimes, nor has it saved one Canadian life. It criminalizes hard-working and law-abiding citizens such as farmers and sport shooters, and it has been a billion-dollar boondoggle left to us by the previous Liberal government. Quelle: nationalpost.com 

Auf den Punkt gebracht waren die Kritikpunkte an dem Waffenregister:

  • Es hat keine Schusswaffenkriminalität verhindert
  • Es stellte die Bürger unter Generalverdacht
  • Das Waffenregister hat die Kanadier über 2 Mrd. kanadische Dollar (ca. 1,53 Mrd. €) gekostet. Quelle: Royal Canadian Mounted Police – Program Evaluation Seite 14+15

Hier in Europa hingegen ist man gerade dabei in jeden EU-Land ein Waffenregister zu errichten. Grundlage dazu ist die Richtlinie 91/477/EWG des Europaparlament vom 18. Juni 1991, geändert durch die Richtlinie 2008/51/EG vom 8.7.2008.

Unter anderem wird dort in Artikel 4, Absatz 4 die Errichtung eines computergestützten Waffenregisters verlangt.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass spätestens bis 31. Dezember 2014 ein computergestütztes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister eingeführt und stets auf dem aktuellen Stand gehalten wird, in dem jede unter diese Richtlinie fallende Waffe registriert ist, und das den zuständigen Behörden den Zugang zu den gespeicherten Daten gewährleistet.

Dieser Absatz regelt auch welche Daten vom Register erfasst werden sollen:

In diesem Waffenregister werden für mindestens 20 Jahre Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer sowie Namen und Anschriften des Lieferanten und der Person, die die Waffe erwirbt oder besitzt, registriert und gespeichert.

Warum das ganze, wird man sich fragen?
Das ganze geht auf die UNO, genauer auf den Small Arms Survey zurück. Dort wurde von der UNO von seinen Mitgliedstaaten verlangt eine Registrierung aller Handfeuerwaffen zur Pflicht zu machen. Hintergrund sind die Bürgerkriege die vor allem auf dem Afrikanischen Kontinent mit Hilfe von unregistrierten und aus dunklen Kanälen stammenden Waffen geführt werden.
Die Idee der UNO ist jetzt die: Wenn man eine Waffe schon bei der Herstellung in einem Register erfasst und jeden Besitzwechsel dokumentiert, dann fällt es schwerer diese Waffe in dunkel Kanäle verschwinden zu lassen um dann später bei einem Völkermord oder in den Händen von Kindersoldaten wieder ans Tageslicht kommen zu lassen.
Soweit ist die Idee des Waffenregister auch eine gute Sache, sind wir legale Waffenbesitzer nicht daran interessiert mit unseren Waffen an bewaffnete Konflikten teilzunehmen.

Und nichts anderes fordert auch das EU-Parlament mit seiner Richtlinie 91/477/EWG.
Die lückenlose Nachverfolgung einer erlaubnispflichtigen Waffe was ihren Besitz angeht.

2009 wurde mit dem §43a WaffG die Errichtung eines Nationalen Waffenregister für Deutschland fest geschrieben. Unter dem Einfluss der Bluttat von Winnenden entschloss sich die Innenministerkonferenz in seiner 188. Sitzung vom 4.-5. Juni 2009 die Einführung des Nationalen Waffenregister bereits für den 31. 12.2012 zu beschließen.

Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck ein Gesetz, das “Nationale Waffenregister Gesetz (NWRG)” (Drucksache 849/11) entworfen, dem der Bundesrat am 10.2.2012 mit einigen Änderungen in dem Beschluss Drucksache 849/11-B zustimmte.

Dieses Gesetz ist, salopp gesagt, ein feuchter Traum für jene die alle Daten von Bürger dieses Landes auf Knopfdruck abrufen möchten. Ein erneuter Versuch wird jetzt mit den Waffenbesitzern gestartet, nachdem das Projekt ELENA ziemlich spektakulär den Bach runter ging.

In §3 des NWRG wird in nicht weniger als 24 Punkten aufgelistet warum jemand mit seinen Daten Eingang in das Nationale Waffenregister finden soll.
Die Liste reicht vom Besitz einer Waffenbesitzkarte, Waffenhandelslizenz, Munitionserwerbsschein, Schießerlaubnis, kleinen Waffenschein bis hin zur Ausstellung von Ersatzdokumenten. Gespeichert werden auch sämtliche Anträge rund um das Waffenrecht und ob diese genehmigt oder abgelehnt wurden.
Die Tatsache das man einfacher Waffenbesitzer ist reicht nicht aus.
Warum die Art der waffenrechtlichen Erlaubnis in dem Waffenregister gespeichert werden soll geht aus der Begründung zum Gesetz nicht schlüssig hervor.
Auch warum zum Beispiel der Munitionserwerb für das Register Anzeigenpflichtig ist erscheint unsinnig, handelt es sich hier doch in der ursprünglichen Zielsetzung um ein Waffenregister.
Wer Zugriff auf den Bericht zum Sachstand Ver.3 über den Aufbau des Nationalen Waffenregister vom 31.3.2010 hat, findet auf den Seiten 12 und 15 jeweils Hinweise das in einer späteren Ausbaustufe des Registers auch Erlaubnisse nach BJagdG und SprengG im Nationalen Waffenregister gespeichert werden sollen.
Das nationale Waffenregister speichert also nicht nur den Weg, den eine Waffe von einem Besitzer zum anderen macht, sondern auch jede weitere waffenrechtliche Information über jeden, der eine Waffe in Besitz hat oder hatte für einen Zeitraum von 20 Jahren.

Damit könnte man jetzt irgendwie leben, wenn die erhobenen Daten ausschließlich den Waffenbehörden vorbehalten blieben, die sie ja im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach dem WaffG erhoben haben.
Aber genau das trifft nicht zu.
In §10 NWRG nämlich wird gelistet welche Behörden Zugriff auf die Daten bekommen.
Das sind:

  • Waffenbehörden
  • Gerichte und Staatsanwaltschaft
  • Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
  • Polizei von Bund und Länder
  • Zoll
  • Verfassungsschutz
  • Militärischer Abschirmdienst
  • Bundesnachrichtendienst
  • Steuerfahndung (nach 849/11-B neu hinzu gekommen)

Alle diese Behörden erhalten Zugriff mit ein und der selben Begründung:
Um im Vorfeld ihrer jeweiligen Tätigkeit vor Ort (Hausdurchsuchungen, Polizeieinsätze in Privatwohnungen usw.) eine Lagebeurteilung unter Einbeziehung der Waffe treffen zu können und bei Vorhandensein einer Waffe eine Beurteilung der Gefährlichkeit von Personen oder Gruppen durch den Verfassungsschutz, den BND oder dem MAD machen zu können.

Die Polizei ist sogar in der Lage für Mehrfamilienhäuser eine Abfrage zu starten ob in dem Gebäude eine Waffe zu finden ist. Wohnt man als legaler Waffenbesitzer also in einem Mehrfamilienhaus und die Polizei kommt zu einem Streit oder einer Wohnungsdurchsuchung bei einem Nachbarn, so wird man, selbst wenn man nicht von dieser Aktion betroffen ist, Gegenstand einer Ermittlung der Polizei und/oder der Strafverfolgungsbehörden.

Das z.B. auch der Zoll Zugriff auf das Waffenregister erhalten soll erscheint zuerst auch plausibel, ist er doch für die Ein- und Ausfuhr von Waffen sowie den Transport durch das Einzugsgebietes des WaffG zuständig.
Aber: Der Zoll erhält auch im Zuge seiner inländischen Tätigkeiten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Zugriff auf das Waffenregister.
Im Grunde völliger Schwachsinn: Welcher Schwarzarbeiter hat denn auf der Baustelle eine legale Waffe dabei?

Alle Zugriffe erfolgen, wenn man die Begründungen im Gesetz zugrunde legt, aus nur zwei Gründen:

  • Eigensicherung vor Ort der Polizei und der Ermittler
  • Beurteilung von Gefährlichkeit einzelner Personen oder einer Gruppe

Der Gesetzgeber geht also davon aus das der legale Waffenbesitzer, der seine Waffe nach einer umfassenden behördlichen Überprüfung unter strengen Auflagen besitzen darf und der regelmäßig durch die Behörden auf seine Zuverlässigkeit hin geprüft wird, für die Sicherheit in diesem Land eine Gefahr darstellt.
Das dabei die Möglichkeit einer Abfrage nach evtl. vorhanden Waffen nur eine trügerische Sicherheit darstellt wurde letzte Woche bei einem Ehestreit bewiesen, zu dem die Polizei in Wiesbaden gerufen wurde.

Die Beamten hätten bei einer Abfrage des Waffenregister eine negative Auskunft dahingehend erhalten als das in der Wohnung kein Waffenbesitzer gemeldet ist. Überraschenderweise aber stand den Beamten beim betreten der Wohnung der Ehemann bewaffnet mit einer Uzi gegenüber. Es geschah nichts weiter, der Mann übergab die Waffe unaufgefordert den Beamten, aber es hätte Aufgrund der negativen Auskunft zum Vorhandsein von Waffen anders ausgehen können. Link zum Bericht
Und genau da liegt der größte Kritikpunkt:

Legale Waffenbesitzer halten sich penibel an die Gesetze dieses Landes. Verlieren sie bei einer Verurteilung zu 1x 60 Tagessätzen oder 2x 40 Tagessätzen schon ihre Zuverlässigkeit und somit ihre Waffen. Selbst ein 4-wöchiger Führerscheinentzug durch Trunkenheit am Steuer führt zum Verlust der Zuverlässigkeit, Verlust der Waffenbesitzkarte und Schlussendlich auch zum Verlust der Waffen.
Legale Waffenbesitzer sind auch unterdurchschnittlich selten Gegenstand eines polizeilichen oder staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren.
Aber durch das “Nationale Waffenregister Gesetz” wird jeder Waffenbesitzer unter den Generalverdacht gestellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu sein.
Dabei wird völlig vernachlässigt das die eigentlichen Kriminellen, die ihre Waffen illegal besitzen, vom Waffenregister nicht erfasst werden und somit unbehelligt bleiben.

Der Gesetzgeber schießt mit den “Nationalen Waffenregister Gesetz” maßlos über das Ziel hinaus von dem was eigentlich gefordert wurde.

Gefordert wurde von der EU eine Datenbank zur lückenlosen Rückverfolgung von erlaubnispflichtigen Waffen.
Geschaffen hat der Gesetzgeber eine Datenbank in der waffenbesitzende Bürger eine Gefahr für den Staat und der öffentlichen Sicherheit darstellen.

Print Friendly, PDF & Email

4 Antworten für “Nationales Waffenregister – Bürger unter Generalverdacht”

  1. POK sagt:

    Willkommen in einer lupenreinen Demokratie!

  2. Michael A. E. Fröhle sagt:

    …big brother is watching you…dahin läuft das Ganze raus, schon heute kann eine Polizeidienststelle vor einem Einsatz sehr schnell prüfen, ob in dem Haushalt oder bei
    dem bevorstehenden Einsatz eine Waffe gemeldet ist, irgendwo aus Sicht der Polizeibeamten gewissermaßen nachvollziehbar, aber der legale Waffenbesitzer, der wie schon so oft gesagt weniger Rechte hat als ein Straftäter hat, wird wieder stigmatisiert.
    Der Artikel sagt dies recht deutlich, daß wir unter dem Aspekt der “Zuverlässigkeit” uns nichts erlauben dürfen und auch wollen, aber dieses “Damoklesschwert” ist jeden Tag gegenwärtig.
    Also meines Erachtens ist dieses Register im Grunde eine geduldete übliche Schikane, jedoch in seiner Wirkungsweise völlig undemokratisch und verwaltungstechnisch ein Größenwahn, wer zahlt den Spaß dann wieder????
    Natürlich der rechtschaffende Bürger und Steuerzahler, aber der darf dafür auch sicher schlafen, bei über 20 Millionen illegalen Waffen….

  3. Das Nationale Waffenregister (NWR) verstößt gegen mehrere Bürgerrechte

    Der Hauptzweck einer Registrierung sollte in der Rückverfolgung liegen:

    bei Waffen, mit denen Missbrauch betrieben wurde, kann das Register helfen, den letzten bekannten rechtmäßigen Eigentümer zu ermitteln

    aufgefundene, vormals gestohlene Waffen können dem Besitzer zurückgegeben werden

    wird der Lizenzinhaber straffällig, erleichtert das Register die Beschlagnahme seiner Waffen

    Übertragungen von Waffen können hinsichtlich ihrer Legalität überprüft werden

    Doch das deutsche Gesetz sieht riskikoinkompetent und diskriminierend die Kontrolle als Hauptgrund an und verstößt gegen das Gleichheitsgebot und Erforderlichkeitsgebot.

    Ca. 100 Millionen Euro geben Bund und Länder für die Registrierung von Legalwaffen aus. Wieviel wird in die Strafverfolgung der deliktrelevanten illegalen und frei verkäuflichen Waffen gesteckt?

    Weitere Informationen hier

  4. Lou sagt:

    Schau’ dir mal die technische Datenbank-Struktur des NWR an; die ist für ein reines Waffen-Inhaber-Register viel zu aufwendig (und für Zwecke der Gefahrenabwehr auch viel zu umständlich). So, wie die Datenbank konzipiert ist, eignet sie sich für ein Generalregister alle Einwohner mit allen Daten zur Person; die Rückverfolgung einer aufgefundenen Waffe ist im NWR aber sehr umständlich. Das System sieht vor, vom “Täter” zur Waffe zu recherchieren – nicht umgekehrt.

    Ein Schelm, wer übles dabei denkt

Panorama Theme by Themocracy